Handy im Sinne des Versicherungsschutzes niemals unbeaufsichtigt lassen Drucken
Geschrieben von: Redaktion   
Freitag, den 12. August 2011 um 15:15 Uhr

Sobald man sein Handy unbeaufsichtigt zurück lässt, greift der Versicherungsschutz nicht mehr – das hat nun das Amtsgericht Wiesbaden entschieden. Im besagten Fall hatte ein Schüler sein Handy während des Sportunterrichts in der Umkleide deponiert, diese war jedoch unverschlossen. Und als das Gerät dann abhanden kam, forderte der Schüler die Leistungen seiner Handyversicherung ein; diese wurden vom Versicherungsunternehmens jedoch nicht gewährt.

Das Amtsgericht wies die Klage nun mit der Begründung ab, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtskräftig seien und das Versicherungsunternehmen bei Fahrlässigkeit nicht haften muss. Infolgedessen geht der Schüler leer aus und muss sich nun von seinem eigenen Geld ein neues Handy kaufen.

Der amtliche Leitsatz ist dazu

Durch das unbeaufsichtigte Ablegen seines Mobiltelefons in einer unverschlossenen Umkleidekabine der Sporthalle einer Berufsschule verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten aus der Handyversicherung.

Gericht:
AG Wiesbaden, Urteil vom 11.07.2011 - 93 C 193/11 (34)

Quelle: AG Wiesbaden, Rechtsindex

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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 06. September 2011 um 09:10 Uhr