Vertragsveränderung per SMS nicht zulässig

Aus einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam geht hervor, dass Mobilfunkprovider Änderungen des laufenden Vertrages zu Ungunsten des Kunden nicht vornehmen dürfen, ohne dass der Kunde diesen Zustimmt. (Az.: 2 O 328/09).

Diesem Urteil ging eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) zuvor. Die Verbraucherschützer haben gegen den Provider E-Plus geklagt, da dieser seinen Kunden per SMS die Einführung von Mindestumsätzen für Prepaid-Karten angekündigt hatte.

In dieser SMS hieß es, dass man ab dem 1. September 2009 von einem Mindestumsatz von einem Euro ausgeht, wenn die Karte zwei Monate nicht genutzt wird. Für weitere Details sollten die Kunden einen kostenlose Rufnummer anrufen. In dieser hieß es, die Vertragsänderung gelten als angenommen, wenn der Kunde den Vertrag nicht kündige. Das Landgericht gab der Klage des vzbz statt. Die SMS habe den Eindruck erweckt, dass E-Plus die Vertragsänderungen ohne Zustimmung des Kunden vornehmen hat vornehmen können. Zu einer solchen einseitigen Vertragsänderung ist ein Mobilfunkprovider aber nicht berechtigt. E-Plus hätte seine Kunden bitten müssen diesen Vertragsveränderungen zuzustimmen. Über die Bandansage habe man ebenfalls den Eindruck erweckt, dass man der Zahlung des Mindestumsatzes nur dann entgehen könne, indem man den Vertrag kündigt. Doch diese Aussage ist falsch.

Ein einfacher Widerspruch reiche aus, um den Vertrag, wie bisher weiterzuführen. Auf diese Möglichkeit wurden die Kunden jedoch nicht hingewiesen. Von Kunden die der Einführung eines Mindestumsatzes widersprechen, könne sich E-Plus durch eine Kündigung des Vertrages trennen.

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