Künftig müssen Arbeitnehmer aufpassen, wenn sie während der Arbeitszeit private Gespräche mit dem Handy führen – laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz LAG können Arbeitgeber ihnen dies nämlich verbieten. Und dafür ist noch nicht mal eine Zustimmung des Betriebsrats vonnöten.
In dem konkreten Fall hatte sich ein Arbeitnehmervertreter eines Altenpflegeheims beim LAG beschwert, weil die private Handynutzung erst erlaubt war und dann schließlich doch verboten wurde. Der Betriebsrat sah sich angesichts dessen übergangen und klagte.
Beim LAG stieß er dann jedoch auf taube Ohren, denn es sei die selbstverständliche Pflicht eines jeden Arbeitnehmers, das Handy während der Arbeitszeit weder aktiv noch passiv zu nutzen. Mit dem ausgesprochenen Verbot durch den Arbeitgeber hätte dieser das nur noch mal untermauert. Das ist dann auch der Grund dafür, dass keine Zustimmung des Betriebsrats nötig ist.
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